Kellerer GmbH

Die Kellerer GmbH arbeitet ausschließlich auf Grundlage unserer unten angeführten AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) die Bestandteil des Beförderungsvertrages sind, nach den Allgemeinen Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe (ATL), nach den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über den Beförderungsvertrag auf der Straße (CMR), sowie nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den gewerbemäßigen Güterfernverkehr in Österreich (AGB) und den Bestimmungen der AÖSp, jeweils letzte Fassung, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich: Wir arbeiten ausschließlich nach den Allgemeinen Transportbedingungen für das Lastfuhrwerksgewerbe (ATL), nach den Allgem. Geschäftsbedingungen für den gewerbsmäßigen Güterverkehr in Österreich (AGG) und „Haftungsgrundlage: CMR, ergänzend AÖSP, Wahlgerichtsstände gem. Art. 31 CMR: Antwerpen, Amsterdam, Lissabon“. Zusätzlich, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen, AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits, gelten nicht als Zustimmung – von unseren Bedingungen – abweichender Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden. Hilfs-Personen, die Aufträge erteilen, gelten als bevollmächtigt, unsere AGB für den Kunden anzunehmen. Unsere AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, ohne dass es in jedem Einzelfall einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Fuhrpark: Ausdrücklich vereinbart wird, dass alle verwendeten LKWs und Anhänger bzw. Tieflader, nicht mit Planen gedeckte Fahrzeuge inkl. Ladeflächen und teils mit Ladekran ausgestattet sind. Kettengehänge, Hebegurte und Zurrgurte sind in unseren Fahrzeugen vorhanden.

Container: Container werden ausschließlich als Ladegut von uns befördert. KEINE Haftung für gesamten Inhalt eines von uns zu transportierenden Containers. Containerinhalte werden von uns weder besichtigt noch gesichert. Für Schäden und Folgeschäden haftet der Auftraggeber zur Gänze.

Kran-Tätigkeit: Erfolgt ausschließlich nach Anweisungen des Auftraggebers oder dessen Beauftragten. Wir übernehmen keine Haftung für mögliche Schäden am Untergrund / Dach (z.B. Folien, Dach-/Glas-Kuppeln, etc…) bei Greiferbetrieb durch unseren Kran.

Verzurrung des Ladegutes am Kran, sowie Verzurrung des Ladegutes am LKW: Erfolgt ausschließlich nach Anweisungen des Auftraggebers, dessen Beauftragten bzw. Vertreter vor Ort/Baustelle. Für Beschädigungen am Ladegut (u.a. bei Anwesenheit und Aufsicht durch Personal bzw. Hilfspersonal des Kunden) durch falsche Verzurrung bzw. Befestigung der Ketten bzw. Gurte übernehmen wir keine Haftung.

Baustellenzufahrt: Für Zufahrtsstraßen, Pflasterungen, Unter- u. Einbauten, etc. im Baustellen- bzw. Projektbereich, welche nicht das öffentliche Straßennetz betreffen, wird von uns keine Haftung übernommen. Auch für Flurschäden übernimmt die Kellerer GmbH keine Haftung. Für etwaige behördliche Genehmigungen ist der Auftraggeber zuständig, diesbezügliche Strafen werden von uns weiterverrechnet.
Berg- und Talfahrten werden nur nach vorheriger, schriftlicher Annahme durch uns durchgeführt und nach aufgewendeten Stunden (Berg-/Talfahrt) zusätzlich verrechnet.
Bei abgesagten Einsätzen werden mind. 80% des Einsatzes, jedoch die 100%ige Mindesteinsatzpauschale in Rechnung gestellt. Bei Nichtbeachtung übernimmt der Auftraggeber alle Kosten, Gefahren, sowie Folgeschäden.
Sollten Be-/Entladungen mittels Stapler, Maschinen etc. durch uns durchgeführt werden, so ist diese Tätigkeit im Auftrag des Kunden (gilt als Fahrbewilligung) und es liegt jegliche Haftung für daraus entstehende Schäden und Folgeschäden beim Auftraggeber.
Bei Bergung unseres LKW werden die Stunden zum vereinbarten Preis inkl. anschließender Reinigung (Zeit und Reinigungskosten) dem Auftraggeber in Rechnung gestellt – etwaige Schäden an unserem Fahrzeug bzw. Fremdschäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Material-Be-/Entladungen mittels unseres Krans werden ausnahmslos nur von OBEN (bei planen bedeckten Fahrzeugen ist die Plane oben zu entfernen) durchgeführt.
Unter Be- /Entladung fallen auch Steh- und Wartezeiten (z.B. keine Zufahrt gegeben, Warten auf Anweisungen, Warten auf Auftraggeber, Zeiten für Umladungen, etc…).

Einsatzzeit: An- u. Abfahrt werden grundsätzlich ab Firmenstandort Anthering, zu der durch den Auftraggeber bekannt gegebenen Adresse kalkuliert und verrechnet. Fixtermine sind nur zwischen 07:00 und 8:00 Uhr möglich, alle weiteren Termine aufgrund vorheriger Arbeiten variabel – wir schließen hierzu jegliches „Interesse an der Lieferung“ lt. CMR aus. Für Schäden und Folgeschäden aus Lieferfrist-Überschreitungen (z.B. Pönale-Zahlungen, Aufwandsentschädigungen, etc…) übernehmen wir keine Haftung. Der Auftraggeber bestätigt, dass das zu transportierende Gut bzw. zu verhebende Gut in seinem Eigentum steht; Beigestellte Zusatzgeräte (z.B. Glassauger, Gehänge, Schäkel, Bügel, etc…) werden von uns nicht auf Tauglichkeit, Schäden, etc… überprüft und wir übernehmen für etwaige Schäden und Folgeschäden in jeglicher Hinsicht keine Haftung.

Angebot und Vertragsabschluss: Unsere Angebote erfolgen, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, immer freibleibend. Sollte die Ausführung des Auftrages für uns aus Gründen höherer Gewalt, Streiks, von uns unverschuldeter Ausfälle technischer, sowie organisatorischer Art und ähnlich wichtiger, von uns nicht zu vertretenden Gründen, zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich oder unzumutbar werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass unserem Vertragspartner hieraus ein Schadenersatz oder sonstiger Anspruch erwächst. Sollte der Transport- bzw. Kranauftrag ohne schriftliche Bestätigung durchgeführt werden, jedoch nach telefonischem Auftrag des Auftraggebers, so gelten die hiermit bekannt gegebenen Daten und Informationen.

Preise: Es werden mind. die Unverbindliche Preisempfehlung für den Güternahverkehr (neueste Fassung) bzw. vergleichsweise, branchen-übliche Preise vereinbart. Alle Preise und Kosten sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Unsere Preise sind freibleibend und gelten, wenn nicht anders vereinbart, inkl. An- und Abfahrt (je mind. 0,5 Stunden) und es kommen die am Tag der Auftragsdurchführung gültigen Preise und Tarife zur Anrechnung. Für Samstag, Sonntag und Feiertage, sowie Wochentags werden – wenn nicht anders vereinbart – Zuschläge zu genannten Preisen wie folgt verrechnet: Wochentags (17:00 – 20:00 Uhr + 05:00 – 7:00 Uhr) und samstags 50%, sowie Sonntag, Feiertag und Nacht (20:00 – 05:00 Uhr) 100%. Für Barauslagen, wie: Transport- und Ausnahmegenehmigungen, Mautgebühren, sowie für Transport-Versicherungen gewähren wir keinen Skonto. Steh- und Wartezeiten werden nach dem fahrzeugbezogenen Stundensatz verrechnet. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Diesel, Mautgebühren, Ersatzteile, Energie, Fremdarbeiten, Reparaturen, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Lieferung, Lieferzeitpunkt, Lieferhindernisse: Ein zugesagter Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Lieferbereitschaft von uns innerhalb der vereinbarten Frist dem Auftraggeber angezeigt wird. Bei Vorliegen höherer Gewalt, Maßnahmen von Behörden, fehlenden Unterlagen, Genehmigungen, Spezifikationen, Unfällen, technischem Gebrechen oder Auftreten von sonstigen Umständen, die wir nicht beeinflussen können, wird der von uns zugesagte Liefertermin automatisch um die Dauer der vorliegenden Umstände hinausgeschoben. Werden von uns zugesagte Liefertermine überschritten, hat der Auftraggeber das Recht, vor Beginn des Auftrages, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche gegen uns stehen dem Vertragspartner hierbei nicht zu. Auch nicht bei Grob-Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Pönale-Forderungen bzw. – Vereinbarungen werden von uns ausschließlich nicht vereinbart und in jedem Falle abgelehnt / nicht übernommen und wir übernehmen hierzu auch keine Haftung bzw. lehnen jede hierzu bestehende Forderung ab. Für jeden Transport wird ein Lieferschein von uns ausgestellt und wird im nationalen Verkehr, anstatt des CMR-Frachtbriefes verwendet. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestellung bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haften sowohl der Auftraggeber, als auch der Unterzeichner des Lieferscheines persönlich. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Auftraggebers oder dessen Bevollmächtigten, der Lieferschein nicht unterfertigt wird. Reklamationen bereits bestätigter Leistungen werden nicht anerkannt. Personen, die Unterschriften leisten, gelten als Bevollmächtigte des Auftraggebers und erfordern keine weiteren Rückfragen an den Auftraggeber durch uns. Auftragsdurchführung erfolgt, wenn nicht schriftliche Stornierung bzw. schriftlicher Einwand zum Inhalt dieser Auftragsbestätigung – sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung – per E-Mail erfolgt. Sollte der Transport- bzw. Kranauftrag durchgeführt werden ohne schriftliche Bestätigung, jedoch durch telefonischen Auftrag des Auftraggebers, so gelten die hiermit bekanntgegebenen Daten und Informationen.

Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug und für uns kostenfrei zu bezahlen, sofern nicht andere Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart wurden. Von uns gewährte Skonti sind den Fakturen zu entnehmen. Skontofristen verstehen sich ab Fakturendatum. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder tritt eine Verschlechterung in der Vermögenslage bzw. Kreditwürdigkeit unseres Auftraggebers ein, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegenüber dem Vertragspartner – auch aus anderen Geschäftsabschlüssen – ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine – sofort fällig zu stellen. Bei Aufträgen, welche noch in Bearbeitung sind, können wir ausreichende Sicherheiten bzw. Vorauszahlungen verlangen oder unter Aufrechterhaltung aller Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Vertragspartner seinerseits Schadenersatzansprüche hieraus ableiten kann. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen von zumindest 12% per anno zu verlangen. Alle aus der Forderungsgeltendmachung uns entstehenden Kosten, einschließlich aller außergerichtlichen Kosten, gehen zu Lasten des Vertragspartners. Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

Einseitige Leistungsänderungen, Reklamation, Formvorschrift: Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist- oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt. Geringfügige technische Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen, Werbemappen etc. berechtigen nicht zu Reklamationen. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift.

Versicherung: Die CMR-Versicherung ist durch uns gedeckt. Der Kunde bestätigt mit Durchführung der Arbeiten / Transporte, dass bei einem Abschluss einer Transportversicherung unsere Firma als „Mitversicherter“ in der Versicherungspolizze aufscheint und hierzu jeglicher Regress seitens einer Versicherung auf uns ausgeschlossen ist.

Konsumentenschutz: Sollte der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sein, gelten die obigen Vertragsbestimmungen nur insoweit, als sie nicht gegen zwingende Bestimmungen des KSchG verstoßen.

Gerichtsstand, Erfüllungsort: Sämtliche Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Salzburg. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

Salvatorische Klausel: Falls eine der vorstehenden Bedingungen durch ein Gericht oder eine Behörde für ungültig erklärt werden sollte, so hat dies keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, jene gesetzliche zulässige Bestimmung als wirksam vereinbart zu betrachten, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglich vereinbarten Bestimmung am nächsten kommt.